Welche reparierten Schäden muss ich beim Unfallauto-Verkauf angeben?

Beim Verkauf eines Gebrauchtwagens ist der Verkäufer verpflichtet, alle Unfallschäden anzugeben. Hier gibt es zwei Gesichtspunkte zu beachten: 1. was ist ein Unfallschaden und 2. wo liegt die Bagatellgrenze für den Schaden.

Definition Unfallschaden

Die Angabe des Schadens hat ihren Hintergrund in der Tatsache, dass durch jeden Unfall am Fahrzeug auch nicht erkennbare Schäden entstehen können, die spätere Folgeschäden nach sich ziehen können. Der Klassiker ist ein nur leicht verzogenes Chassis, das die Sicherheit des Unfallautos beeinträchtigen kann, auch wenn am Fahrzeug absolut nichts sichtbar ist. Daher sind Unfallschäden generell definiert als alle Schäden, die durch ein plötzliches, unvorhergesehenes Ereignis eingetreten sind. Gestritten wird bisweilen darüber, ob das Ereignis im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr gestanden haben muss oder ob der auf das parkende Auto herabgefallene Ast auch dazuzählt, wer sicher gehen will, nimmt Letzteres an. Wie hoch der Schaden hierbei ausfällt und wie fachgerecht repariert wird, auch welcher Schaden konkret entsteht, ist völlig unerheblich. Lediglich eine Bagatellgrenze kann angenommen werden, über die in der Rechtssprechung seit den 2000er Jahren heftig diskutiert wurde. Beispiele für Unfälle sind auch das Streifen der Tiefgaragenausfahrt mit anschließender Kotflügelreparatur oder die üblichen Parkplatzschäden mit mehr als einer Lackschramme. Und der herabfallende Ast oder der Hagelschauer werden von den Gerichten meist dazugezählt.

Bagatellgrenzen

Hier gab es bis zum Jahr 2007 nach einem damals gesprochenen Urteil des Bundesgerichtshofes die Auffassung, diese liege bei 700,- Euro. Neuere Urteile tendieren zu weit geringeren Grenzen. Die geringste Grenze ist in einem Kommentar zu einem Urteil zur Fahrerflucht nach Unfall sogar mit 20,- Euro erwähnt worden, allerdings nur als Kommentar. Gerichtsurteile der Jahre 2010 und 2011 haben mehrfach 50,- Euro als Bagatellgrenze festgesetzt. Es gibt noch weitere Berechnungsgrundlagen, die von etwa 100,- Euro oder 1 Prozent des Wagenwertes ausgehen. Es sollte aktuell jeder Unfallschaden über 50,- Euro angegeben werden, damit ist der Verkäufer auf der sicheren Seite. Die Wertminderung ergibt sich aus dem Verdacht auf verborgene Mängel. Rechtlicher Leitsatz hierfür ist der §434 BGB Absatz 1 Satz 2. Das Bürgerliche Gesetzbuch geht davon aus, dass das Fahrzeug nicht mehr frei von Sachmängeln ist, wenn es in einen Unfall verwickelt war, unabhängig von einer sachgerecht ausgeführten Reparatur.

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Unfallauto Beispiele

Link-Tipp:

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